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Satzung.

Satzung I t z u m e r B Ü R G E R H A U S e.V.

§ 1 Name des Vereins
Der Verein heißt „Itzumer Bürgerhaus e.V.“ und ist seit dem 01.04.2003 im Vereinsregister beim
Amtsgericht Hildesheim eingetragen.

§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in 31141 Hildesheim, Spandauer Weg 40.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ausschließlich nachfolgende Zwecke sollen verwirklicht werden:
1. Errichtung eines Bürgerhauses für jung und alt in Hildesheim, Ortsteil Itzum-Marienburg.
2. Betrieb des Bürgerhauses, ggf. durch Dritte.
3. Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
4. Förderung der Gemeinschaft der Bürger/Innen in Itzum (Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie Seniorenarbeit).

§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied jederzeit gekündigt werden und endet zum Jahresende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder Spenden.
4. Ist ein Mitglied mit wenigstens 1 Jahresbeitrag im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
5. Die Familienmitgliedschaft der Kinder endet mit dem 25. Lebensjahr.

§ 6 Beiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Person 12,00 Euro jährlich, der Beitrag für Familien beträgt 18,00 Euro jährlich.
3. Der Beitrag ist einmal jährlich und zwar am 30. April jeden Jahres fällig. Er ist auf das Konto des Vereins einzuzahlen bzw. wird abgebucht.
4. Neben den Beiträgen können Spenden gegeben werden.
5. Beiträge und darüber hinausgehende finanzielle Zuwendungen zur Sicherstellung der erforderlichen Mittel sind Spenden nach § 51 ff der Abgabenordnung.

§ 7 Verwendung der Mittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Vergabe der Mittel
Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Vorstand.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Beisitzer
c. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart/der Kassenwartin und dem Schriftwart/der Schriftwartin. Der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften, die den Abschluss von Anstellungs- oder Mietverträgen beinhalten, sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen höheren Wert als 1.000,- Euro zum Gegenstand haben, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
5. In den Gremien wird die Parität zwischen den Geschlechtern angestrebt.
6. Die Wahl erfolgt offen, wenn kein Mitglied Widerspruch erhebt.
7. Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, im Falle seiner/ ihrer Verhinderung durch seinen/seine Stellvertreter/in einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 7 Werktagen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Frist auf 3 Werktage verkürzt werden.
8. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr (im 2. Quartal) statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom stellvertretenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
3. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Beratung und Beschluss der Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes und des/der Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer,
c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und
d) des Berichtes des/der Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin,
e) Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) die Höhe der Beiträge,
g) die Auflösung des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren und die Verwendung des Vermögens,
h) Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungs- und Beitragsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
7. Soll über einen nicht in der Tagesordnung angekündigten Gegenstand beschlossen werden, so müssen ¾ der erschienenen Mitglieder damit einverstanden sein.
8. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 1/3 der Mitglieder den Antrag stellt und 3/4 der erschienenen Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Vorstandsmitglied, das die Mitgliederversammlung leitet, zu unterschreiben.

§ 12 Die Beisitzer
1. Es sollen nach Möglichkeit mindestens drei Beisitzer/innen gewählt werden.
2. Die Beisitzer/innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine beliebig häufige Wiederwahl zulässig ist.
3. Die Beisitzer/innen sind vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören und sie haben Stimmrecht.
4. Vorstand und Beisitzer/innen halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muss 7 Tage vorher erfolgen.
5. Mindestens eine Beisitzerin/ein Beisitzer soll dem Ortsrat Itzum-Marienburg angehören.

§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer/Innen, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung, Beendigung des Vereins (Vermögensverwendung)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, sofern es nicht im Sinne des § 3 verwendet werden kann, an den Ortsrat Itzum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugend- und Seniorenarbeit) zu verwenden hat.

Schlussbemerkungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.06.2003 beschlossen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.05.2012 geändert.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.2014 geändert.